Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines

  1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, bilden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) die verbindliche rechtliche Grundlage für die Vertragsbeziehungen zwischen OWS Security GmbH (nachfolgend ‘OWS Security’ genannt) und seinen Auftraggeber*innen (nachfolgend zusammengefasst ‘Auftraggeber’ genannt).

  2. Durch die Annahme eines Auftrags und/oder den Abschluss eines sonstigen Vertrages mit OWS Security erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit den jeweils gültigen AGB. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftraggeber den Auftrag bzw. Vertrag (nachfolgend gemeinsam auch ‘Vertrag’ oder ‘Verträge’ oder ‘Auftrag’ genannt) davon abweichend bestätigt.

  3. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt und bilden auch kein Bestandteil der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen.

  4. Wo nichts anderes explizit geregelt ist, erfasst das Schriftlichkeitserfordernis auch die Kommunikation per E-Mail.

  5. OWS Security kann die AGB jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern. Die Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens einen Monat vor deren Inkrafttreten per E-Mail bekannt gegeben. Ist der Auftraggeber mit den Änderungen nicht einverstanden, hat er das Recht, mit einer Frist von 30Tagen - den Vertrag auf Ende der Mindestlaufzeit, sofern dieser Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der neuen AGB liegt, bzw. - bei einem Vertrag, ohne bzw. mit abgelaufener Mindestlaufzeit auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen AGB ausserordentlich zu kündigen.

  6. Die jeweils aktuelle und verbindliche Version dieser AGB wird hier publiziert. Eine schriftliche Ausgabe kann jederzeit bei OWS Security GmbH, Müllerstrasse 9, 2562 Port bezogen werden.

  1. Leistungsumfang

  1. Das jeweils aktuelle Dienstleistungsangebot ist auf www.ows-security.ch dargestellt.

  2. OWS Security behält sich die jederzeitige Änderung des Dienstleistungsangebotes vor. Dies gilt auch, wenn OWS Security dem Auftraggeber Kataloge, Flyers, Tarife, Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.

  1. Bestellungen, Angebote, Vertragsabschluss

  1. Sofern nicht anders offeriert, ist das Angebot von OWS Security 3 Monate gültig.

  2. Die Bestellung (oder Bestellungen) des Auftraggebers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist OWS Security berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei OWS Security anzunehmen.

  3. OWS Security wird einzig durch rechtsgültig von ihr unterzeichnete schriftliche Verträge (Dienstleistungsvereinbarung, OWS Security-Auftragsbestätigungen etc.) verpflichtet. Die von OWS Security zu erbringenden Dienstleistungen sind in den OWS SecurityAuftragsbestätigungen oder in den mit der OWS Security abgeschlossenen Verträgen (inkl. allfälliger Anhänge) abschliessend aufgeführt. OWS Security ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.

  4. Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen sind nur gültig, sofern sie schriftlich erfolgen.

  5. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des Vertrages/Vereinbarung (nachfolgend gemeinsam auch «Vertrag» genannt) und der vorliegenden AGB, gehen die Bestimmungen des Vertrages vor.

  1. Rechte und (Sorgfalts-)Pflicht von OWS Security

  1. Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die OWS Security Angestellten bzw. OWS Security Sicherheitsagenten (nachfolgend gemeinsam auch ‘OWS-Angestellte’ genannt) im Falle einer akuten Bedrohungslage, berechtigt sind zu entscheiden, welche verhältnismässigen Schritte in einer solchen Situation einzuleiten sind, um die Gefahr abzuwenden.

  2. Die OWS Security verpflichtet sich, sensible Gegenstände des Auftraggebers wie Schlüssel, Geld, vertrauliche Akten etc., welche der Auftraggeber der OWS Security zur Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen übergeben wurden bzw. Bestandteil des Auftrages sind, sorgfältig zu behandeln.

  3. OWS Security erbringt die vereinbarten Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt. OWS Security schuldet jedoch weder einen bestimmten Erfolg/Resultats (nachfolgend zusammen ‘ Resultat’ genannt) noch übernimmt sie eine Garantie bezüglich der Erzielung eines bestimmten Resultats und/oder einer 100 % Sicherheit.

  1. Bevollmächtigung der OWS Security

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, ereilt der Auftraggeber der OWS Security die Vollmacht, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die für die Ausführung des Auftrages bzw. Erfüllung des Vertrages nötig und/oder nützlich sind.

  2. Für den Beizug von Polizei, Sanität und/oder Feuerwehr, die während des Anlasses erforderlich sind, ist die OWS Security jederzeit berechtigt. Allfällige Kosten, die daraus entstehen, werden dem Auftraggeber zusätzlich und separat in Rechnung gestellt.

  1. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers/Folgen bei Verzug

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass OWS Security die im Vertrag vereinbarten Dienstleistungen erbringen kann. Der Auftraggeber stellt die von OWS Security verlangten Daten und Unterlagen aus seinem Betrieb, die zur Erbringung der Dienstleistungen notwendig sind, rechtzeitig zur Verfügung und informiert OWS Security umgehend über Veränderungen in seinem Betrieb, die Einfluss darauf haben können.

  2. Der Auftraggeber wird die für die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten allenfalls notwendigen Einwilligungserklärungen von Dritten rechtzeitig einholen.

  3. Sofern der Auftraggeber aus von diesem zu vertretenden Gründen die Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder verspätet erfüllt, ist OWS Security von jeder Haftung und Gewährleistung befreit und zudem berechtigt, dem Auftraggeber die daraus entstehenden Mehrkosten nach Aufwand in Rechnung zu stellen.

  1. Informationspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat OWS Security rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Sitz des Auftraggebers aufmerksam zu machen, soweit sie für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.

  2. Um eine reibungslose Kommunikation zwischen den Parteien zu gewährleisten, verpflichtet sich der Auftraggeber, OWS Security durch Zustellung einer E-Mail an office@ows-security.ch rechtzeitig über sämtliche Änderungen der im Vertrag angegebenen Kontaktdaten des Auftraggebers zu informieren, so insbesondere allfällige Änderungen von Adressen, Kontaktpersonen und Telefonnummern. Die jeweilige Änderung tritt erst in Kraft, nachdem OWS Security eine entsprechende Bestätigungs-E-Mail an den Auftraggeber zugestellt hat bzw. zu einem allenfalls späteren, vom Auftraggeber mitgeteilten Termin.

  1. Beizug Dritter

  1. OWS Security ist jederzeit befugt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach eigenem Ermessen Dritte beizuziehen. Der Auftraggeber wird darüber vorgängig informiert. Er kann die Mitwirkung von bestimmten Drittpersonen nur mit vertretbarer Begründung ablehnen.

  1. Vertretungsbefugnis

  1. Vorbehältlich anderslautender Vereinbarung ist OWS Security berechtigt, darauf zu vertrauen, dass sämtliche Angestellte des Auftraggebers zu dessen Vertretung befugt sind.

  1. Termine

  1. Die im Vertrag vereinbarten Termine verlängern sich angemessen und OWS Security gerät nicht in Verzug, wenn

    1. der OWS Security Angaben, die sie für die Vertragserfüllung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der Auftraggeber sie nachträglich ändert;

    2. der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in Verzug ist;

    3. Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Einflussbereiches von OWS Security liegen, wie Naturereignisse, Pandemien, Unfälle, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen und/oder behördliche Massnahmen.

  1. Rapportierung

  1. Geleistete Arbeitsstunden werden von den OWS-Angestellten auf einem Rapport vermerkt.

  1. Vergütungen

  1. Preisliste: Sofern nichts anderes vereinbart, richten sich die Preise, Servicegebühren, Kosten etc. jeweils nach der aktuellen Preisliste, welche auf www.ows-security.ch veröffentlicht ist.

  2. Preise: Die vom Auftraggeber zu bezahlenden Vergütungen (Gebühren, Kosten etc.) ergeben sich aus dem Vertrag. Die Preise werden pro Stunde und pro OWS-Angestellten berechnet.

  3. Mindeststunden, Abrechnung und Überzeit: Aufträge werden nach Aufwand in Rechnung gestellt, wobei die Einsatzzeit eines jeden OWS-Angestellten jeweils mindestens 3 Stunden pro Auftrag/Vertrag beträgt. Die Abrechnung erfolgt im Halbstundentakt. Angebrochene Stunden werden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. Bei Überzeiten gilt der jeweils vereinbarte Tarif ohne Zuschläge.

  4. Beratungen: Für Beratungen und Konzepterstellungen wird jeweils ein pauschaler Betrag in Rechnung gestellt. Erfolgt darauf gestützt eine Auftragsübernahme bzw. Vertragsabschluss wird der bereits geleistete pauschale Betrag dem vereinbarten Auftrag-/Vertragspreis angerechnet.

  5. Sofern nichts anders vereinbart, verstehen sich alle Preise netto, exkl. MWST, ohne Abzüge.

  1. Zahlungsbedingungen/Verzug

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Rechnungssumme am Domizil von OWS Security rein netto, ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen bei Aushändigung bzw. nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen, spätestens jedoch innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum.

  2. Zahlt der Auftraggeber nicht fristgerecht, so gerät er ohne Mahnung in Verzug.

  3. Bei Verzug innerhalb der Ratenzahlung wird der gesamte Restforderungsbetrag zuzüglich Zinsen zur sofortigen Zahlung fällig.

  4. Jeder Zahlungsverzug und das daraus entstehende Mahnverfahren ist wie folgt kostenpflichtig: Pro Mahnung CHF 25.–, pro eingeschriebener Mahnung CHF 30.–, Verzugszins von 5%.

  5. Die Verrechnung von Forderungen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

  1. Beanstandungen

  1. Allfällige Beanstandungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen und/oder Aufträgen der OWS Security sind unverzüglich und direkt den Ansprechpartnern der OWS Security Geschäftsleitung zu melden (office@ows-security.ch).

  1. Ausschluss von Gewährleistung und Haftung

  1. OWS Security schliesst sämtliche Gewährleistungsansprüche soweit gesetzlich zulässig aus.

  2. OWS Security hat keinen Einfluss und auch keine Überwachungsfunktion im Zusammenhang mit dem DRITTDIENSTLEISTER-SYSTEM und den von diesem an die Zentrale OWS IOC übermittelten Ereignis-Benachrichtigungen. All dies liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers bzw. Drittdienstleisters. OWS Security kann deshalb weder den jederzeit störungsfreien, ununterbrochenen Betrieb des DRITTDIENSTLEISTER-SYSTEMS noch der korrekten Übermittlung der Ereignis-Benachrichtigungen gewährleisten.

  3. Die Zentrale OWS OIC wird über ein offenes, grundsätzlich jedermann zugängliches Netz von Drittdienstleistern zur Verfügung gestellt. OWS Security übernimmt keine Haftung für irgendwelche Schäden, die daraus entstehen. Insbesondere haftet OWS Security nicht für Schäden, die dem Auftraggeber und/oder Dritten als Folge von Fehlbenachrichtigungen, nicht ausgelösten bzw. nicht übermittelten Ereignis-Benachrichtigungen, technischen Mängeln, Störungen, Unterbrüchen und Verzögerungen, rechtswidrigen Eingriffen in bzw. Überlastung der Einrichtungen von Netzwerk- und/oder Telekommunikationsbetreibern, mutwilliger Verstopfung der elektronischen Zugänge, Störungen, Unterbrüchen oder anderen Unzulänglichkeiten seitens der Netzwerk- und/oder Telekommunikationsbetreiber und/oder durch höhere Gewalt entstehen.

  4. OWS Security behält sich bei Feststellung von Sicherheitsrisiken vor, die Zentrale OWS IOC bis zu deren Behebung jederzeit und für OWS Security notwendig erscheinende Dauer ohne Vorankündigung zu unterbrechen und/oder zu sperren. Ebenso ist OWS Security berechtigt, die Zentrale OWS IOC für Wartungsarbeiten zu unterbrechen. Für allfällige Schäden aus derartigen Unterbrüchen oder Sperren haftet OWS Security nicht.

  5. OWS Security hat eine branchenübliche Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von CHF 10 Mio. abgeschlossen. Auf Verlangen wird dem Auftraggeber eine entsprechende Versicherungsbestätigung zugestellt.

  6. Wird ein allfälliger Schaden nicht durch die Betriebshaftpflichtversicherung von OWS Security gedeckt, so gilt was folgt:

  7. OWS Security haftet nur für direkte Schäden, welche die für OWS Security handelnden und ermächtigten Personen absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.

  8. Die Haftung für Erfüllungsgehilfen und Hilfspersonen ist vollumfänglich ausgeschlossen.

  9. Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet OWS Security nur für den voraussehbaren, typischen Schaden, den ihre Personen dem Auftraggeber zugefügt haben. Die Haftung nach dieser Bestimmung ist in jedem Fall auf die Höhe der im Rahmen dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber bezahlten fünf letzten Jahresgebühren beschränkt. Als wesentliche Pflichten gelten Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung von OWS Security ausgeschlossen.

  10. OWS Security übernimmt keine Haftung für Schäden, die ein Dritter oder ein Ereignis während einer Auftragserfüllung verursacht oder verursacht hat.

  11. OWS Security haftet nicht für Schäden, die auf das Verhalten eines Dritten, auf Ereignisse, auf technische Mängel an Installationen, Apparaten, Gegenständen, Endgeräten des Auftraggebers oder Dritter sowie auf Systeme Dritter zurückzuführen sind.

  12. In keinem Fall haftet OWS Security für indirekte Schäden und/oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn oder sonstige reine Vermögensschäden, Ansprüche Dritter etc.

  13. OWS Security übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Bussen von Behörden entstehen, die ihre Kontrolle nicht durchführen konnten, weil die OWS Security Angestellte nach Absprache und Auftrag handelten und die Behörden aus Unwissenheit abgewiesen haben.

  14. Im Übrigen ist die Haftung der OWS Security subsidiär; sie entbindet den Auftraggeber nicht von der Pflicht des Abschlusses von notwendigen Sach- und sonstigen Versicherungen.

  1. Haftung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber haftet für das Material, welches ihm von der OWS Security zur Verfügung gestellt wird.

  1. Risiko und Sicherheit vor sowie während der Einsätze

  1. Meldepflicht: Der Auftraggeber verpflichtet sich, Vorgänge, welche die Sicherheit im Zusammenhang mit einem bevorstehenden oder während eines Auftrags durch OWS Security tangiert oder tangieren könnte (wie bspw. Drohbriefe, Anschläge oder ähnliches), der OWS Security umgehend schriftlich zu melden, sodass die mit dem Auftrag betrauten OWS-Angestellten sofort darauf reagieren können.

  2. Missbrauch: Die Dienstleistungen sowie die Einsätze der OWS-Angestellten richten sich nach der Gesetzgebung des Landes, in dem der Auftrag stattfindet, und dürfen vom Auftraggeber nicht für ungesetzliche Zwecke missbraucht werden. OWS-Angestellte dürfen ebenfalls nicht bewusst und absichtlich einer hohen Gefährdung ausgesetzt oder für Ungesetzliches missbraucht werden. Falls OWS-Angestellte einen Missbrauch feststellen, sind sie berechtigt, nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung ihren Dienst sofort einzustellen und die weitere Erbringung der Dienstleistung zu verweigern. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, die bis dahin erbrachte Dienstleistung zu bezahlen.

  3. Bewaffnung: OWS-Angestellte sind standardmässig mit Pfefferspray ausgerüstet, den sie nach Bedarf und den gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der Verhältnismässigkeit einsetzen dürfen. Andere Waffen werden nur bei Bedarf, nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und nach vorheriger Information des Auftraggebers mitgeführt. Jeder OWS-Angestellte ist an seinen Waffen und seinem tragenden Material ausgebildet und besitzt entsprechende Waffentragscheine.

  4. Hausrecht: Das Hausrecht wird während der Dauer der Dienstleistung auf die mit dem Auftrag betrauten OWS-Angestellten übertragen bzw. mitübertragen. Ausnahmen bilden Bereiche, für welche die öffentliche Hand und/oder die Exekutive zuständig ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, OWS-Angestellte vor Antritt des Dienstes über behördliche Kontrollbereiche zu informieren.

  1. Ausschliesslichkeitsklausel und Abwerbeverbot

  1. Der Auftraggeber sichert OWS Security im Rahmen der Dienste die Ausschliesslichkeit zu. Der Auftraggeber darf ohne schriftliche Genehmigung keine anderen Sicherheitsfirmen oder Sicherheitspersonen für denselben oder ähnlichen Dienst beauftragen oder einstellen.

  2. Der Auftraggeber darf OWS-Angestellte nicht abwerben und unter seinem Namen einstellen oder beauftragen. Dieses Verbot gilt ein Jahr ab dem letzten Einsatz der OWS Security beim Auftraggeber.

  3. Bei Verletzung dieser Bestimmungen schuldet der Auftraggeber eine pauschale Vertragsstrafe von CHF 10’000.– pro Verletzung.

  1. Geheimhaltung

  1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, gegenseitige Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und nicht Dritten zugänglich zu machen. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für OWS-Angestellte.

  2. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für allgemein zugängliche Informationen.

  3. Die Geheimhaltungspflicht kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fortdauern.

  1. Datenschutz

  1. OWS Security behandelt Daten des Auftraggebers mit üblicher Sorgfalt und schützt sie vor Missbrauch und Verlust. Daten werden ausschliesslich zur Erfüllung des Vertrages genutzt.

  2. Allfällige Sicherungen oder Archivierungen von Daten des Auftraggebers sind separat zu vereinbaren.

  3. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die datenschutzrechtliche Einhaltung, insbesondere für erforderliche Einwilligungen und die Rechtmässigkeit der Datenweitergabe an OWS Security.

  1. Beginn und Dauer

  1. Die Dienstleistung beginnt zum vereinbarten Datum und zur vereinbarten Zeit.

  2. Die Einsatzdauer richtet sich nach den vereinbarten Dienststunden; pro OWS-Angestelltem gilt eine Mindesteinsatzzeit von 3 Stunden.

  3. Befristete Dienstleistungen können bei kurzfristiger Absprache verlängert werden, sofern gesetzliche Tagesarbeitszeiten eingehalten werden.

  1. Kündigung und vorzeitige Vertragsauflösung

  1. Die Kündigungsfrist für befristete Verträge beträgt vor dem Einsatz 21 Tage. Bei Nicht-Einhalten ist der volle Betrag geschuldet.

  2. Bei unbefristeten Dienstleistungen gilt eine Kündigungsfrist von 30 Tagen. Bei Nichteinhaltung bei Stundenabrechnung kommt eine Konventionalstrafe von CHF 3’000.– zur Anwendung.

  3. Schriftliche Absagen, die nicht Bestandteil eines Vertrags sind, sind bis 8 Tage vor Arbeitsbeginn ohne Kostenfolge; danach gestaffelte Entschädigungen bis 100 % des Betrags ab Arbeitsbeginn.

  4. Vertragsverhältnis kann aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden, z. B. bei Gefährdung der Sicherheit oder Zahlungsverzug. Bereits erbrachte Leistungen werden in Rechnung gestellt.

  5. Falls OWS Security den Betrieb einstellen muss, werden Auftraggeber frühestmöglich informiert und Verträge fristlos beendet; bereits erbrachte Leistungen werden verrechnet.

  1. Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

  2. Subsidiär gilt schweizerisches Obligationenrecht.

  3. Rechte und Pflichten dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung an Dritte übertragen werden.

  4. Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Port/BE.

OWS Security GmbH
Müllerstrasse 9
2562 Port

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